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Einmessverpflichtung nach Fertigstellung eines Bauvorhabens

Bild des Benutzers Karl Falschlehner

Laut § 30 NÖ Bauordnung 1996 ist nach Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens die Fertigstellungsmeldung durch den Bauherrn an die Gemeinde zu übermitteln. Dieser Anzeige ist ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung anzuschließen.

Von den Bauwerbern wird dies jedoch in den meisten Fällen unterlassen. Dadurch entstehen der Gemeinde im Zuge der Naturbestandsaktualisierungen für die Einmessung der Bauten relativ hohe Kosten.

Der Gemeinderat beschloss daher, dass in Zukunft von der Baubehörde bereits im Baubewilligungsbescheid folgende Auflage vorgeschrieben wird:

„Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist dieses von einem befugten Zivilgeometer so einzumessen, dass der aktuelle Stand der amtlichen Katastermappe hergestellt werden kann."

Den Bauwerbern steht natürlich frei, einen Zivilgeometer ihrer Wahl damit zu beauftragen. Den Bauwerbern, die keinen befugten Zivilgeometer zur Verfügung haben, bietet die Gemeinde die Möglichkeit an, dass ihr Bauvorhaben von dem für die Gemeinde arbeitenden befugten Zivilgeometer, der die Naturbestandsaktualisierungen durchführt, gegen eine pauschale Kostenbeteiligung von Euro 230,-- inkl. 20% MWSt für jede bauliche Änderung (Neuerrichtung, Änderung) eingemessen wird.

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