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Haltung von Wildtieren ist meldepflichtig!

Bild des Benutzers Karl Falschlehner
Die Haltung von Reptilien in privaten Haushalten erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Dabei wird leider oft außer Acht gelassen, dass es sich hierbei um Wildtiere handelt, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen.

Auch der Gesetzgeber hat dies berücksichtigt und Wildtieren besonderen Schutz zugesprochen. Deshalb ist die Haltung von Wildtieren meldepflichtig, der Besitzer eines Wildtieres muss innerhalb von 14 Tagen die Haltung des Tieres bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzeigen.

Auszug aus der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II 2004/486

§ 8. (1) Folgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an

Haltung und Pflege und dürfen gemäß § 25 TSchG nur nach vorheriger

Anzeige - unbeschadet anderer Pflichten nach dem Bundesgesetz über

die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und

Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz - Arthg) - BGBl. I Nr. 33/1998

sowie der Verordnung über die Kennzeichnung von Arten

(Arten-Kennzeichnungsverordnung) - BGBl. II Nr. 321/1998 - an die

Behörde gehalten werden:

  1. alle Wildtierarten der Säugetiere (Mammalia), ausgenommen

     Schalenwild, Bison (Bison bison) und Streifenhörnchen (Tamias

     Subspezies),

  2. alle Wildtierarten der Vögel (Aves), ausgenommen Arten der

     Unzertrennlichen (Agapornis spp.), der Plattschweifsittiche

     (Platycercidae), Wellensittiche (Melopsittacus undulatus),

     Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus), Prachtfinken

     (Estrilidae) und der Chinesische Sonnenvogel (Leiothrix lutea),

     die Chinesische Zwergwachtel (Coturnix chinesis) sowie das

     Diamanttäubchen (Geopelia cuneata),

  3. alle Arten der Reptilien (Reptilia),

  4. alle Arten der Lurche (Amphibia),

  5. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden.

  (2) Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen (Strigiformes) und

Greifvögel (Falconiformes) sind mittels Beinring oder Transponder

identifizierbar zu kennzeichnen. Ebenfalls so zu kennzeichnen sind

jene nicht domestizierten Vögel der Ordnung Papageien

(Psittaciformes), welche im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97

des Rates genannt sind. Anlässlich der Anzeige gemäß Abs. 1 ist der

Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung mitzuteilen.

Ferner ist auch gesetzlich vorgeschrieben, vor dem Kauf genaueste Informationen über Lebensweise, Lebensräume, Anpassung und Verhalten des Tieres einzuholen. Das bedeutet für die Praxis, dass zum Beispiel ein entsprechendes Terrarium bereits vor dem Kauf des Tieres eingerichtet und betriebsbereit sein muss und damit Spontankäufe unzulässig sind.