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24-Stunden-Betreuung

R I C H T L I N I E des Landes Niederösterreich für das NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung

Im NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes vergibt das Land NÖ Zuwendungen an pflegebedürftige Personen für alle seit 1. Juli 2007 legalen Betreuungsverhältnisse.

1. Allgemeine Voraussetzungen

  • Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3 oder Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 bei nachgewiesener ärztlicher Bescheinigung des Vorliegens einer Erkrankung des demenziellen Formenkreises
  • Hauptwohnsitz der pflegebedürftigen Person in Niederösterreich
  • Vorliegen von Betreuungsverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes

2. Zuwendung

2.1. Zuwendung bei Beschäftigung unselbständiger Betreuungskräfte

Auf der Basis von zwei Beschäftigungsverhältnissen, die den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes unterliegen, beträgt die Zuwendung € 1.000 monatlich. Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor, beträgt die Zuwendung € 500 monatlich.

2.2. Zuwendung bei Beschäftigung selbständiger Betreuungskräfte

Auf der Basis von zwei Vertragsverhältnissen, die den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes unterliegen, beträgt die Zuwendung € 500 monatlich. Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor, beträgt die Zuwendung € 250 monatlich.

2.3. Die Zuwendung kann frühestens mit Beginn der Betreuungs- bzw. Vertragsverhältnisse gewährt werden und endet mit dem Tod der pflegebedürftigen Person oder dem Ende der Dienst- bzw. Vertragsverhältnisse.

2.4. Die Zuwendung wird monatlich an die pflegebedürftige Person oder deren Angehörige/n, sofern diese/r Dienstgeber/in ist, ausbezahlt.

2.5. Eine Zuwendung ist nur dann zulässig, wenn die

  • Sparsamkeit,
  • Zweckmäßigkeit und
  • Wirtschaftlichkeit

des Einsatzes der Mittel gewährleistet sind.

2.6. Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.

3. Einkommen und Vermögen

3.1. Eine Zuwendung im Sinne dieser Richtlinie kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen Betrag von € 2.500 nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um € 400, für eine/n behinderte/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um € 600.

3.2. Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als die im Punkt 2.1. bzw. 2.2 genannte maximale Zuwendung, so ist der Differenzbetrag als Zuwendung zu gewähren.

3.3. Als Einkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung anzusehen. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht:

  • Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicherVorschriften,
  • Sonderzahlungen,
  • Grundrenten nach den Sozialentschädigungsgesetzen,
  • Familienbeihilfen,
  • Kinderbetreuungsgeld,
  • Studienbeihilfen,
  • Wohnbeihilfen,
  • Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder oder vergleichbare Leistungen
  • Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften.

3.4. Das Vermögen der pflegebedürftigen Person bleibt zur Gänze unberücksichtigt.

 

4. Verfahren

4.1. Ansuchen auf Gewährung von Zuwendungen gemäß dieser Richtlinie sindbeim Amt der N Ö Landesregierung, Abteilung Soziales ( GS5) einzubringen.

4.2. Das Ansuchen ist entweder eigenhändig von der pflegebedürftigen Person, von einem/einer gesetzlichen Vertreter/in oder von einem/einer Angehörigen zu unterfertigen.

4.3. Folgende Unterlagen sind dem Antrag (in Kopie) anzuschließen:

  • Nachweis über den Pflegegeldbezug der betreuten Person
  • Bei Pflegestufe 1 oder 2: eine ärztliche Bescheinigung des Vorliegens einer Erkrankung des demenziellen Formenkreises
  • Meldezettel der betreuten Person
  • Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes
  • Bestätigung der Anmeldungen der Betreuungskräfte beim Sozialversicherungsträger
  • Nachweise über Einkommen und Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedür ftigen Person.

4.4. Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung im Sinne dieser Richtlinie liegt beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales (GS5) .

5. Meldepflichten

Die pflegebedürftige Person, ihr /e gesetzliche/r Vertreter/in oder ein/e Angehörige/r sind verpflichte t, dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales alle U mstände, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben können, unverzüglich zu melden.

6. Rückforderung der Zuwendung

Die Zuwendung kann vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales (GS 5), zurückgefordert werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin wesentliche Umstände verschwiegen oder unwahre Angaben gemacht hat. Von der Rückforderung kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen abgesehen werden.

7. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit 1.1.2008 in Kraft und ist auch auf Sachverhalte, die seit 1.7.2007 verwirklicht wurden, anwendbar.

 

Pflegehotline: 02742/9005-9095

Weitere Information zur 24-Stunden-Betreuung.

Zum Antragsformular.

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