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Verlautbarung Volksbegehren "Gegen TTIP / CETA"

Zwischen 23.Jänner und 30.Jänner 2017 wird das Volksbegehren „Gegen TTIP, CETA und TISA“ stattfinden.

Allgemeines zum Volksbegehren

Volksbegehren sind Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern. Diese können dadurch selbst ein Gesetzgebungsverfahren im Nationalrat einleiten.

Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren muss von einem Promille der österreichischen Wohnbevölkerung unterstützt sein (derzeit 8.401 Personen). Von den Unterstützungserklärungen sind die erforderlichen Unterschriften zu unterscheiden: Volksbegehren müssen von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterschrieben werden, damit sie im Nationalrat behandelt werden.

Die Unterstützungserklärungen werden bei der Berechnung der Anzahl an Unterschriften miteingerechnet.

Gegenstand eines Volksbegehrens

Gegenstand eines Volksbegehrens kann nur eine Angelegenheit sein, für die der Bund zuständig ist. Die Änderung eines Landesgesetzes kann daher nicht mit einem Volksbegehren angeregt werden. Allerdings sind in den Verfassungen aller Bundesländer Landesvolksbegehren vorgesehen.

Teilnahme an Volksbegehren

Die Unterschrift für eine Unterstützungserklärung kann vor der Gemeinde (dem Magistrat, dem Magistratischen Bezirksamt in Wien) des Hauptwohnsitzes geleistet werden. Gibt jemand eine Unterstützungserklärung ab, ist in Folge keine Stimmabgabe beim Volksbegehren selbst erforderlich, da diese angerechnet wird. Das Unterschreiben vor der Gemeinde kann auch durch gerichtliche oder notarielle Beglaubigung ersetzt werden; die Unterstützungserklärung muss jedoch auch in diesem Fall der Gemeinde vorgelegt werden.

Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Österreicherinnen/Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicherinnen/ Auslandsösterreicher) sind daher nicht stimmberechtigt.

Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte

Folgende Personen haben Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte und somit die Möglichkeit, in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde an einem Volksbegehren teilzunehmen:

  • Wahlberechtigte, die voraussichtlich während des Eintragungszeitraums verhindert sein werden, ihre Stimme abzugeben (z.B. wegen Ortsabwesenheit oder aus gesundheitlichen Gründen)
  • Wahlberechtigte, denen der Besuch der zuständigen Gemeinde unmöglich ist (z.B. gebrechliche Personen oder Häftlinge)

Ein Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte kann mündlich oder schriftlich (auch per Fax oder, falls bei der Gemeinde vorhanden, auch per e-mail oder Internetmaske der Gemeinde) gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.

ACHTUNG Bei gleichzeitiger Durchführung zweier oder mehrerer Volksbegehren muss (gegebenenfalls) für jedes Volksbegehren eine eigene Stimmkarte beantragt werden.

Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher sind – ebenso wie in Österreich lebende EU-Bürgerinnen/EU-Bürger – nicht stimmberechtigt. Eine Eintragung für ein Volksbegehren vom Ausland aus ist nicht möglich. 

Das Formular zur Beantragung der Ausstellung einer Stimmkarte findet sich ebenfalls auf HELP.gv.at. Die Stimmkarte wird Ihnen – je nach Wunsch – mittels Einschreibbrief zugesandt oder Sie holen sie persönlich ab. Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, um die zeitgerechte Zustellung vor dem Volksbegehren per Post zu gewährleisten.

Wirkung von Volksbegehren

Volksbegehren sind rechtlich nicht bindend, d.h. die Abgeordneten beraten im Einzelfall darüber, ob ein Volksbegehren umgesetzt werden soll.

Weiterführende Links:

Volksbegehren (BMI)

Auflistung aller Volksbegehren der zweiten Republik (BMI)

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