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Feuerbrand in Sierndorf - Anordnung einer Befallszone

Bild des Benutzers Karl Falschlehner

Von der Behörde wurde festgestellt, dass auf den Grundstücken Nr.: 932 KG 11111 Hausleiten, weiters auf den Gst.Nr.: .62 und .263 beide KG 11137 Sierndorf und auf dem Gst.Nr.: 4430 in der KG 11142 Stockerau Feuerbrand aufgetreten ist. Diese Feststellung basiert auf einem forst­fachlichen Amts­sach­ver­ständigen­gut­ach­ten und es ist daher das ge­nannte Grund­stück als Be­falls­stel­le zu qualifizieren.

Von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wird in einem Umkreis von 3 km um die Befallsstellen, Grundstücke Nr. 932 KG 11111 Hausleiten,  .62 und .263  KG 11137 Sierndorf und  4430 KG 11142 Stockerau, die Be­falls­zone ab­ge­grenzt.

Die Nichtbeachtung dieser Verordnung bzw. die Nichteinhaltung von aus dieser Ver­ord­nung resultierenden Bestimmungen gelten als Verwaltungsübertretung gemäß § 20 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978.

Die in dieser Verordnung erfolgte Abgrenzung der Befallszone wird erst aufgehoben, wenn bei Untersuchungen in der Befallszone durch drei Jahre hindurch, gerechnet ab Be­stä­ti­gung des Auftretens des Schadorganismus, kein weiteres Auftreten des Schadorganismus fest­ge­stellt wurde.

Feuerbrand-Befallszone Sierndorf

Innerhalb der verordneten Befallszone sind folgende Bestimmungen der NÖ Pflan­zen­schutzverordnung zu beachten:

§ 25 Abs. 5:

In Befallszonen ist das Auspflanzen von Feuerbrandwirtspflanzen verboten.

§ 22 Abs. 2:

Zu den Feuerbrandwirtspflanzen zählen insbesondere:

Amelanchier (Felsenbirne), Chaenomeles (Zierquitte), Crataegus (Weiß- oder Rotdorn), Cotoneaster (Zwergmispel), Cydonia (Quitte), Eriobotrya (Wollmispel), Malus (Apfel), Mespilus (Mispel), Pyrus (Birne), Pyracantha (Feuerdorn), Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere), Photinia davidiana (Loorbeerglanzmispel) und Aronia (Apfelbeere).

§ 25 Abs. 6:

Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 sind aber Pflanzen folgender Gattungen:

Chaenomeles (Zierquitte), Cydonia (Quitte), Malus (Apfel), Mespilus (Mispel), Pyrus (Birne), mit Ausnahme der Sorte Speckbirne (Synonym: Oberösterreichische Weinbirne, Zitronengelbe), Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere), Aronia (Apfelbeere)

§ 25a:

Maßnahmen betreffend Bienen

Abs. 1 Das Verbringen von Bienenvölkern ist

  • 1. innerhalb von Befallszonen
  • 2. aus Befallszonen oder befallenen Gebieten in schadorganismusfreie Gebiete
  • 3. nach Niederösterreich aus nicht in Anhang IV Teil B Z. 21.3 des Pflanzen­schutz­ge­setzes1995, BGBl.Nr.532/1995 in der Fassung BGBl.IINr.167/2006, genannten Schutz­gebieten

in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni jeden Jahres verboten. Befallene Gebiete sind Gebiete anderer Bundesländer oder Staaten, in denen diese nicht behördlich als Feuer­brand­befallszonen abgegrenzt werden, aber Feuerbrand aufgetreten ist.

Abs. 2:

Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht

  • für Bienenvölker, die von Gebieten oder in Gebiete oberhalb einer Seehöhe von 1400m verbracht werden;
  • für Bienenvölker, die zuvor 48Stunden keine Flugtätigkeit ausgeübt haben;
  • für Bienenköniginnen, wenn beim Empfang die Begleitbienen abgetötet werden;
  • wenn im Fall der Verbringung aus Schutzgebieten (Abs.1 Z.3) nachgewiesen wird, dass Bienenvölker aus Gebieten verbracht werden, in denen in dem Jahr, in dem sie verbracht werden im Umkreis von 3 km um den Standort des Bienenvolkes kein Feuer­brand aufgetreten ist.

Abs. 3:

Das Verbringen von Bienenvölkern gemäß Abs. 2 sowie das Zurückverbringen in die Gemeinde des Heimatbienenstandes ist spätestens 8 Tage im Voraus der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu melden. Die Meldung hat den derzeitigen Standort der Bienen­völker, den Ort, an den die Bienenvölker verbracht werden sollen sowie gegebenenfalls den Ort der Quarantänemaßnahmen gemäß Abs. 2 zu umfassen. Die Bestimmungen des NÖ Bienenzuchtgesetzes, LGBl. 6320, bleiben unberührt.

Abs. 4:

(ist entfallen)

Abs.  5:

Kurzfristig erforderliche Maßnahmen der Zuchtstoffbeschaffung sowie das Einbringen von Schwärmen sind von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ausgenommen. Das Verbringen von Bienen zur Zuchtstoffbeschaffung aus Gebieten, in denen der Verdacht des Vor­han­den­seins des Schadorganismus besteht, aus einer Befallszone oder einem befallenen Gebiet ist verboten. Beim Einbringen von Schwärmen in einem Gebiet, in dem der Ver­dacht des Vorhandenseins des Schadorganismus besteht, einer Befallszone oder einem befallenen Gebiet, ist darauf zu achten, dass die Schwärme in diesen Gebieten ver­blei­ben.

 

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