Aufgrund der stellenweise außerordentlichen Trockenheit des Waldbodens ordnet die 13e zirkshauptrnannschaft Korneuburg gemäߧ 41 des Forstgesetzes 1975,
BGBI. 1 Nr. 87/2005, zum Zwecke der Vorbeugu ng gegen Waldbrände an:
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- Im Verwaltungsbezirk (l'.>rneuburg sind da$ Rauchen sowie jegliches Feuer entzünden im Wald und in dessen GHfährdu1ngsbereich verboten.
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- Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit bis auf Widerruf in Kraft.
Aushang
Mittwoch, 19. Juni 2019 bis Dienstag, 1. Oktober 2019