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Verordnung Waldbrandverordnung 2019

Aufgrund der stellenweise außerordentlichen Trockenheit des Waldbodens ordnet die 13e­ zirkshauptrnannschaft Korneuburg gemäߧ 41 des Forstgesetzes 1975,

BGBI. 1 Nr. 87/2005, zum Zwecke der Vorbeugu ng gegen Waldbrände an:

    1. Im Verwaltungsbezirk (l'.>rneuburg sind da$ Rauchen sowie jegliches Feuer­ entzünden im Wald und in dessen GHfährdu1ngsbereich verboten.
    1. Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit bis auf Widerruf in Kraft.

Waldbrandverordnung

Aushang

Mittwoch, 19. Juni 2019 bis Dienstag, 1. Oktober 2019