Aufgrund der stellenweise außerordentlichen Trockenheit des Waldbodens ordnet die Be-
zirkshauptmannschaft Korneuburg gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F., zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
- Im Verwaltungsbezirk Korneuburg sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
- Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174
Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit
Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
Aushang
Dienstag, 7. April 2020 bis Donnerstag, 1. Oktober 2020