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Wahlkarte Bundespräsidentenwahl 04.12.2016

Wahlkarte

Allgemeine Informationen

AKTUELL: Aufgrund der Problematik mangelhafter Briefwahlkuverts wurde der Termin für die Wiederholung der Bundespräsidenten-Stichwahl auf Sonntag, den 4. Dezember 2016 VERSCHOBEN. Es dürfen alle österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, an der Wahl teilnehmen.

Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht grundsätzlich dort auszuüben, wo sie ihren Hauptwohnsitz haben und in die Wählerevidenz bzw. das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Mit einer Wahlkarte können Wählerinnen/Wähler auch unabhängig davon ihre Stimme abgeben.

HINWEIS
  • In vielen Fällen kann die Wahlkarte bereits online beantragt werden. Abhängig von der jeweils geltenden Wahlordnung z.B. bei Nationalratswahlen, Europawahlen, bei bestimmten Landtagswahlen oder bestimmten Gemeinderatswahlen sowie bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen können Sie sich durch die Online-Beantragung von Wahlkarten mit Bürgerkarten-Funktion (Handy-Signatur oder mit e-card) den Weg zum Postamt sparen. Die Wahlkarte wird Ihnen dann in der Regel als Standardpostsendung zugesandt und landet somit direkt im Briefkasten. (Bei Antragstellung ohne elektronische Signatur erhalten Sie dagegen eine eingeschriebene Sendung, welche Sie gegebenenfalls erst noch am Postamt abholen müssen.)
  • Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde diese bequeme Variante anbietet, beispielsweise hier auf HELP.gv.at oder auf der Webseite Ihrer Wohnsitzgemeinde. Bitte beachten Sie, dass der Zeitpunkt, ab dem die Onlinebeantragung möglich ist, von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein kann.

Eine Wahlkarte sollte rechtzeitig vor der Wahl von

beantragt werden.

Wer eine Wahlkarte beantragt hat, hat folgende Möglichkeiten, damit zu wählen:

Bei der Wiederholung der Bundespräsidenten-Stichwahl 2016 am 4. Dezember 2016:

Bei der Stimmabgabe mittels Briefwahl kann sofort nach Erhalt der Wahlkarte und ohne Beisein einer Wahlbehörde gewählt werden. Im Ausland ist eine Stimmabgabe nur mittels Briefwahl möglich.

Für alle Wählerinnen/Wähler, die ihre Stimme in einem Wahllokal abgeben möchten, muss in jeder Gemeinde zumindest ein Wahllokal für Wahlkarten (in Wien zumindest in jedem Gemeindebezirk) vorhanden sein. Bei Europawahlen und Bundespräsidentenwahlen kann in jedem Wahllokal am Wahltag mit Wahlkarte gewählt werden. Beachten Sie bitte, dass Sie am Wahltag nur mit einer unausgefüllten Wahlkarte (nicht verklebt, ohne eidesstattliche Erklärung) samt Inhalt vor einer Wahlbehörde wählen können, indem Sie dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin ihre Wahlunterlagen, so wie Sie sie erhalten haben, übergeben.

Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

  • Sofort nach Erhalt der Wahlkarte per Briefwahl im Inland:
    • Übermittlung an die Bezirkswahlbehörde (z.B. per portofreiem Postversand oder Abgabe der Wahlkarte direkt bei der Bezirkswahlbehörde) bis zum 4. Dezember 2016, 17 Uhr
  • Sofort nach Erhalt der Wahlkarte per Briefwahl im Ausland:
    • Übermittlung an die Bezirkswahlbehörde (z.B. per portofreiem Postversand oder Abgabe der Wahlkarte bei einer österreichischen Vertretungsbehörde, z.B. Botschaft, Konsulat, oder einer österreichischen Einheit)
  • Am Wahltag:
    • In jedem Wahllokal durch Stimmabgabe in der Wahlzelle (Wahlkarte muss dazu unbedingt unbenützt mitgebracht und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden)
    • Durch Abgabe der bereits ausgefüllten und zugeklebten Wahlkarte (Stimmabgabe durch Briefwahl):
      • In jedem Wahllokal während der Öffnungszeiten
      • Bei jeder Bezirkswahlbehörde bis 17 Uhr
      • HINWEIS: Die Abgabe der ausgefüllten und zugeklebten Wahlkarte kann auch durch eine andere Person erfolgen.
    • Vor einer besonderen Wahlbehörde ("fliegende Wahlkommission") auf Antrag, z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Aufenthalt in einem Krankenhaus

Fristen

Die Beantragung einer Wahlkarte ist ab dem Tag der Wahlausschreibung (circa acht Wochen vor der Wahl) möglich.

Nationalratswahlen und Bundespräsidentenwahlen sowie Europawahlen

  • Bei Bundespräsidentenwahlen und Nationalratswahlen sowie Europawahlen ist ein schriftlicher Antrag grundsätzlich bis spätestens am vierten Tag vor der Wahl möglich.
  • Wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist, kann ein schriftlicher Antrag bis spätestens 12:00 Uhr am zweiten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Die Vollmacht muss auf die bevollmächtigte Person lauten.
  • Ein mündlicher (jedoch nicht telefonischer) Antrag ist ebenfalls bis spätestens 12:00 Uhr am zweiten Tag vor dem Wahltag möglich. (Wenn die Wahl an einem Sonntag stattfindet, ist das Ende der Frist also am Freitag vor der Wahl um 12:00 Uhr.)

Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen und Wiener Wahlen

Bei Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen und Wiener Wahlen können andere Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte gelten. Über Details hierzu informiert Sie die Landeswahlbehörde des jeweiligen Bundeslandes.

Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, um die Zustellung vor der Wahl per Post zu gewährleisten.

Zuständige Stelle

Als Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher können Sie, sofern Sie in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind, Ihren Wahlkartenantrag auch bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat) stellen, die ihn an die zuständige Gemeinde weiterleitet. Wenn Sie keine definitive Zustelladresse im Ausland bekannt geben können, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Wahlkarte an ein im Ausland gelegenes Postamt übermitteln zu lassen.

Verfahrensablauf

Eine Wahlkarte kann schriftlich oder mündlich (durch persönliches Erscheinen) bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Viele Städte und Gemeinden bieten Ihnen zudem die Möglichkeit, die Beantragung von Wahlkarten online mit Handy-Signatur oder mittels e-card mit Bürgerkartenfunktion zu erledigen. Telefonische Anträge sind nicht möglich.

Die Behörde prüft, ob die Person im jeweiligen Wählerverzeichnis geführt wird. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, wird sie zugesendet.

Es besteht auch die Möglichkeit der Beantragung einer automatischen Zusendung von Wahlkarten für Personen, die wegen eines körperlichen Gebrechens nicht in der Lage sind, ein Wahllokal zu besuchen.

Bei der Wahlkarte handelt es sich um ein verschließbares Kuvert. In der Wahlkarte befinden sich der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert. Auf der Wahlkarte finden Sie eine Anleitung zur Ausübung der Briefwahl. Der Wahlkarte liegt ein Informationsblatt bei.

Die Versendung der Wahlkarten durch die Gemeinden erfolgt erst knapp drei Wochen vor dem Wahltag, sobald die amtlichen Stimmzettel gedruckt wurden.

Am Tag der Wahl können die Wähler mit der Wahlkarte in solchen Wahllokalen, die Wahlkarten entgegennehmen, ihre Stimmen abgeben. Die Stimmabgabe mit der Wahlkarte kann aber auch mittels Briefwahl oder vor einer fliegenden Wahlkommission am Wahltag erfolgen. Bei der Stimmabgabe mittels Briefwahl kann sofort nach Erhalt der Wahlkarte und ohne Beisein einer Wahlbehörde gewählt werden.

ACHTUNG Bei der Stimmabgabe im eigenen Wahllokal trotz Ausstellung einer Wahlkarte muss die Wahlkarte unbedingt mitgenommen werden! Für eine verlorene Wahlkarte darf kein Duplikat ausgestellt werden!

Bei der Stimmabgabe im Wahllokal ist die unausgefüllte Wahlkarte (nicht verklebt, ohne eidesstattliche Erklärung) samt Inhalt der Wahlleiterin/dem Wahlleiter im Wahllokal zu übergeben. Diese/Dieser erklärt dann die weiteren Schritte.

Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei persönlichem Erscheinen (mündlicher Antrag): ein Identitätsdokument (z.B. amtlicher Lichtbildausweis)
  • Bei schriftlichem Antrag: glaubhafter Nachweis der Identität (z.B. durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde)

Ausnahme: Beim schriftlichen Antrag ist keine Glaubhaftmachung notwendig, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller bei der Behörde persönlich bekannt ist oder der Antrag elektronisch eingebracht und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Bürgerkartenfunktion mittels Handysignatur oder e-card mit Bürgerkartenfunktion) versehen wurde.

Die Behörde prüft, ob die Person im jeweiligen Wählerverzeichnis geführt wird.

Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, werden neben dieser auch ein amtlicher Stimmzettel, ein Informationsblatt und ein verschließbares Wahlkuvert übermittelt.

Kosten

Die Ausstellung der Wahlkarte ist kostenlos. Auch die Portokosten im Falle der Briefwahl trägt der Bund, egal von wo aus Sie die Wahlkarte versenden.

Zusätzliche Informationen

Näheres zum Wählen im Ausland und zur rechtzeitigen Rücksendung der Wahlkarte nach Österreich finden Sie unter Stimmabgabe im Ausland. Nähere Informationen zur Vorgangsweise bei der Briefwahl finden Sie im Abschnitt "Briefwahl". Nähere Informationen zum Antrag auf den Besuch durch eine "fliegende Wahlkommission" finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at.

Zum Formular

Das Antragsformular ist ab ca. acht Wochen vor einer stattfindenden Wahl online verfügbar (ab dem Tag der Wahlausschreibung). Bei einer Wahlverschiebung verlieren die bereits zugestellten Wahlkarten sowie der beiliegende Stimmzettel ihre Gültigkeit – man müsste in diesem Fall eine neue Wahlkarte beantragen.

Wahl-/Stimmkarte – Antrag auf Ausstellung

Stand: 27.09.2016
Hinweis Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres