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Friedhofsordnung

 

Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sierndorf mit der gemäß

§ 24 Abs.1 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007, LGBl.9480 eine Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Katastralgemeinden Höbersdorf, Oberhautzental und Obermallebarn  erlassen wird.

§ 1 Eigentum, Betrieb und Verwaltung
  • (1) Der Friedhof in Höberdorf (Oberhautzental, Obermallebarn) steht im Eigentum der Marktgemeinde Sierndorf, im Folgenden kurz Gemeinde genannt.
  • (2) Die Gemeinde ist verpflichtet, den Betrieb des Friedhofes und seiner Einrichtungen (Aufbahrungshalle, Leichenkammer, Kühlanlage) ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten und für die Bestattungsmöglichkeit der im Gemeindegebiet Verstorbenen in ausreichendem Maße Vorsorge zu treffen.
  • (3) Die Verwaltung des Friedhofes wird von der Gemeinde besorgt. Die Leitung obliegt dem Bürgermeister. Die Amtsstunden des Gemeindeamtes sind in ortsüblicher Weise kundgemacht.
  • (4) Der Gemeinde obliegt die Herstellung und Erhaltung geeigneter Wege innerhalb des Friedhofes.
§ 2 Grabarten
  • (1) Der Friedhof verfügt über folgende Grabarten oder es besteht die Möglichkeit deren Errichtung:
  • a) Familiengräber, und zwar
  • zur Beerdigung bis zu zwei Leichen
  • zur Beerdigung bis zu vier Leichen
  • b) Grüfte, und zwar:
  • zur Beisetzung bis zu sechs Leichen
  • c) Gräber, und zwar:
  • zur Beisetzung bis zu 4 Urnen
§ 3 Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan
  • (1) Das Grabstellenverzeichnis beinhaltet die Identität der Bestatteten, der benützungsberechtigten Personen und die Dauer des Benützungsrechtes.
  • (2) Am Gemeindeamt wird während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht und Auskunft über das Gräberverzeichnis und den Übersichtsplan erteilt.
§ 4 Zuweisung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle
  • (1) Um die Zuweisung einer Grabstelle ist beim Gemeindeamt unter Angabe des gewünschten Friedhofes, der gewünschten Grabart und der örtlichen Lage der Grabstelle anzusuchen.
  • (2) Bei der Zuweisung eines Grabes besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Grabart oder bestimmte örtliche Lage der Grabstelle.
  • (3) Über das Ansuchen wird mit Bescheid entschieden. Der Bewilligungsbescheid enthält den/die Namen der benützungsberechtigten Personen, die genaue Bezeichnung des Friedhofes, der Grabstelle und der Grabart und das Datum des Ablaufes den Benützungsrechtes.
  • (4) Das Ansuchen darf bei Gemeindemitgliedern sowie bei Auswärtigen, die in der Gemeinde verstorben oder in deren eigener Gemeinde kein Friedhof vorhanden ist - ausgenommen Überfüllung - nicht abgelehnt werden.
§ 5 Inhalt und Dauer des Benützungsrechtes
  • (1) Das Benützungsrecht steht einer oder mehrerer Personen zu.
  • (2) Es berechtigt je nach Art der zugewiesenen Grabstelle die Bestattung von Leichen oder Leichteilen oder die Beisetzung von Urnen. Es berechtigt und verpflichtet nach Maßgabe der Friedhofsordnung zur Ausgestaltung und zur Instandhaltung der Grabstelle.
  • (3) Das erstmalige Benützungsrecht endet bei Erdgräbern und bei Urnengrabstellen nach Ablauf von zehn Kalenderjahren, bei gemauerten Grabstellen (Grüften) nach Ablauf von dreißig Kalenderjahren nach der Begründung. Die Fristen beginnen mit dem auf die Begründung des Benützungsrechtes folgenden Jahr.
  • (4) Jede benützungsberechtigte Person und deren Ehegatte oder dessen Ehegattin haben Anspruch auf Beisetzung in dieser Grabstelle. Die benützungsberechtigte Person kann die Beisetzung weiterer Personen gestatten. Verfügen mehrere Personen über ein Benützungsrecht an der Grabstelle, müssen alle der Beisetzung weiterer Personen zustimmen.
  • (5) Die Mindestruhefrist beträgt 10 Jahre. Innerhalb dieser Frist darf nur eine der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Leichen bestattet werden (Höchstbelagszahl). Nach Ablauf der Mindestruhefrist können Leichen oder Leichenreste durch die von der Gemeinde beauftragten Personen innerhalb der Grabstelle zusammengelegt werden. Die zusammengelegten Leichenreste sind in ein leicht verrottbares Behältnis zu geben oder am Grund der Begräbnisstätte wieder zu bestatten.
§ 6 Verlängerung des Benützungsrechtes
  • (1) Mit jeder Belegung wird das Benützungsrecht auf zehn Jahre verlängert. Die Frist beginnt mit dem auf die Verlängerung des Benützungsrechtes folgenden Jahr.
  • (2) Das Benützungsrecht verlängert sich jeweils um weitere zehn Kalenderjahre, wenn die benützungsberechtigte Person die Verlängerungsgebühr vor Ablauf des Kalenderjahres, mit dessen Ablauf das geltende Benützungsrecht erlischt, entrichtet.
  • (3) Mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechtes wird die benützungsberechtigte Person schriftlich durch die Gemeinde verständigt, dass das Benützungsrecht abläuft. Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthaltes und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, erfolgt durch die Gemeinde die Verständigung darüber durch dreimonatigen Anschlag am Friedhof.
  • (4) Wird die Verlängerungsgebühr nicht zeitgerecht entrichtet, wird die benützungsberechtigte Person nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Benützungsrecht erlischt, wenn die Verlängerungsgebühr nicht binnen eines Monats entrichtet wird.
§ 7 Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht an einer Grabstelle
  • (1) Auf Antrag der benützungsberechtigten Person kann das Benützungsrecht einer anderen physischen oder juristischen Person mit deren Einverständnis durch Beschied der Gemeinde übertragen werden.
  • (2) Nach dem Tod der benützungsberechtigten Person können die nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen (Ehegatte/Ehegattin, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder Eltern; die übrigen Nachkommen, Großeltern, Geschwister) den Eintritt in das Benützungsrecht binnen dreier Monate beantragen. Über die Zuerkennung des Benützungsrechtes wird von der Gemeinde entsprechend der gesetzlichen Reihenfolge (siehe oben) mit Bescheid entschieden. Macht keiner der nahen Angehörigen vom Eintrittsrecht Gebrauch, wird das Benützungsrecht mit Bescheid jener Person zuerkannt, die die Grabstellengebühr entrichtet hat.
§ 8 Erlöschen des Benützungsrechts
  • (1) Das Benützungsrecht erlischt:
  • 1. durch Zeitablauf wegen Nichtentrichtung der Verlängerungsgebühr,
  • 2. durch schriftlichen Verzicht,
  • 3. durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (§ 33 Abs. 4 NÖ Bestattungsgesetzt 2007) oder
  • 4. bei Auflassung oder Schließung des Friedhofes oder eines Teiles des Friedhofs.
  • (2) Bei Erlöschen des Benützungsrechts wird durch die Gemeinde auf die Dauer von vier Monaten die Grabstelle als „Heimgefallen!" gekennzeichnet und der Heimfall an der Amtstafel der Gemeinde sowie am Friedhof kundgemacht.
  • (3) Denkmäler, Einfassungen und Baubestandteile jeglicher Art sind innerhalb der Kundmachungsfrist des Abs. 3 durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Eigentumsübertragung an eine neue benützungsberechtigte Person dieser Grabstelle erfolgt. Andernfalls geht das Eigentum auf die Gemeinde über, die der bisherigen benützungsberechtigten Person die Kosten für die Abtragung vorschreiben kann.
  • (4) Bei heimgefallenen Grabstellen kann die Gemeinde Leichenreste und Urnen in einer gemeindeeigenen Grabstelle beisetzten.

§ 9

Ausgestaltung und Erhaltung der Grabstellen

Gräberausmaß:   Zu § 2 Abs. a) Pkt. 1     1,80 m Tiefe        Neuanlagen:      1,20 m x 2,70 m

                          Zu § 2 Abs. a) Pkt. 2     2,20 m Tiefe                                2,00 m x 2,70 m

                          Zu § 2 Abs. c)               1,00 m Tiefe                                1,00 m x 1,50 m (4 Urnen)

  • (1) Grabstellen sind innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Benützungsrechtes entsprechend der Friedhofsordnung und der Würde des Ortes auszugestalten.
  • (2) Die Errichtung eines Grabdenkmales (z.B. Kreuz, Tafel, Grabstein, Skulptur, Denkmalüberdachung) ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Denkmales mit Angabe der Grabinschrift sowie eine Skizze beizulegen. Das Denkmal darf nur von einem befugten Gewerbetreibenden errichtet werden. Dieser hat auf der Anzeige zu bestätigen, dass die Ausführung nach den geltenden ÖNORMEN bzw. ÖN-Regeln erfolgt. Diese Anzeige ersetzt nicht allenfalls notwendige Anzeigen und Anträge nach den baurechtlichen Vorschriften.
  • (3) Die Errichtung von Grabdenkmälern wird innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige mit Bescheid untersagt, wenn:
  • a) das geplante Grabdenkmal oder dessen Inschrift nicht der Würde und Pietät der Friedhofsanlage entspricht,
  • b) das Grabdenkmal andere Grabstellen beeinträchtigen würde oder
  • c) das Grabdenkmal nicht der Friedhofsordnung entspricht.
  • (4) Vor Ablauf der vierwöchigen Frist kann die Gemeinde auf Antrag mit Bescheid feststellen, dass das geplante Vorhaben dem Abs. 3 Z. 1 bis 3 nicht widerspricht, und die Ausführung gestatten.
  • (5) Wird die Benützung des Friedhofs oder das Benützungsrecht an anderen
    Grabstellen durch Pflanzen oder Bäume beeinträchtigt, sind nach vorheriger Aufforderung durch die Gemeinde, die Pflanzen oder Bäume innerhalb einer bestimmten Frist durch die benützungsberechtigte Person zu entfernen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die Beseitigung auf Kosten der benützungsberechtigten Personen durch die Gemeinde. Das hierbei anfallende Holz ist Eigentum der Gemeinde.
  • (6) Das Aufstellen unpassender Gefäße, z.B. Blechdosen, Flaschen, Einsiedegläser etc., zur Aufnahme von Schnittblumen und dergleichen ist nicht gestattet. Sie können von der Gemeinde oder von ihr beauftragten Personen (z.B. Friedhofsverwaltung) ohne vorherige Verständigung des Benützungsberechtigten entfernt werden. Die Gemeinde hat solche Gegenstände auf eine Dauer von sechs Monaten ab Entfernung aufzubewahren. Innerhalb dieser Frist sind sie auf Wunsch dem Benützungsberechtigten auszufolgen oder ihm auf seine Kosten zu senden. Nach Ablauf der sechs Monate kann die Gemeinde über die Gegenstände frei verfügen.
§ 10 Verwahrlosung und Baufälligkeit von Grabstellen

 

  • (4) Ist eine Grabanlage oder eine Gruftanlage baufällig oder verwahrlost, ist die Gemeinde berechtigt, die benützungsberechtigte Person mit Bescheid zu verpflichten, in angemessener Frist, längstens jedoch binnen vier Monaten, die Anlage in Stand zu setzen. Die Frist kann in begründeten Fällen um weitere zwei Monate verlängert werden.
  • (5) Bei Gefahr in Verzug durch offensichtliche Baufälligkeit oder Verwahrlosung ordnet die Gemeinde sofortige Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der benützungsberechtigten Person an.
  • (6) Ist die benützungsberechtigten Person unbekannten Aufenthalts und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, wird die Aufforderung zur Instandsetzung vier Monate hindurch an der Amtstafel der Gemeinde und durch Anschlag am Friedhof verlautbart.
  • (7) Kommt eine benützungsberechtigte Person einer Verpflichtung zur Instandsetzung nicht nach, gilt das Benützungsrecht mit Ablauf des Jahres, in dem die Frist abgelaufen ist, als entzogen.
§ 11 Bestattung
  • (1) Die beabsichtigte Bestattung von Leichen und Urnen auf Friedhöfen ist von der benützungsberechtigten Person der Grabstelle der Gemeinde anzuzeigen. Bei Tod der benützungsberechtigten Person ist die Anzeige von den nahen Angehörigen zu erstatten.
  • (2) Die Bestattung einer Leiche in einer Grabstelle ist nur bis zur Höchstbelagszahl zulässig, soferne nicht eine Zusammenlegung von Leichenresten möglich ist.
  • (3) Ist eine Bestattung nach Abs. 2 nicht möglich, wird der anzeigenden Person von der Gemeinde eine freie Grabstelle angeboten.
  • (4) Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben in folgender Reihenfolge für die Bestattung Sorge zu tragen:
  • 1. Ehegatte oder Ehegattin,
  • 2. Lebensgefährte oder Lebensgefährtin,
  • 3. Kinder,
  • 4. Eltern,
  • 5. die übrigen Nachkommen,
  • 6. die Großeltern,
  • 7. die Geschwister.
§ 12 Enterdigung
  • (1) Eine Enterdigung einer Leiche bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. Keiner Bewilligung bedürfen behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sowie Enterdigungen durch die Friedhofsverwaltung zum Zwecke einer Umbettung oder einer Zusammenlegung innerhalb der Bestattungsanlage nach Ablauf der Mindestruhefrist.
    Behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sind von der anordnenden Stelle vor der Enterdigung der Gemeinde unter Übersendung/ Übergabe einer Ausfertigung der Anordnung zur Kenntnis zu bringen. Wird die enterdigte Leiche in dieser Grabstelle nicht sofort wieder bestattet, ist die Entfernung der Leiche im Grabstellenverzeichnis zu vermerken.
  • (2) Eine Enterdigung ist erst nach Ablauf der Mindestruhefrist möglich. Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen.
  • (3) Anträge auf Enterdigung können von der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Anträge auf Enterdigungen können auch von nahen Angehörigen mit Zustimmung der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Im Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche anzugeben.
  • (4) Bei sanitätspolizeilichen Bedenken werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen Auflagen vorgeschrieben.
  • (5) Eine Enterdigung vor Ablauf der Mindestruhefrist darf nur von befugten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Betreiber des Friedhofs bestimmte Personen durchgeführt werden.
§ 13 Überführung
  • (1) Die beabsichtigte Überführung einer Leiche ist tunlichst 24 Stunden vorher durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.
  • (2) Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.
  • (3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Überführung von Leichen innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut und im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion.
  • (4) Das für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltende Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, BGBl. Nr.118/1958, und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

 

§ 14 Verhalten auf dem Friedhof

 

  • (1) Der Friedhof darf nur während der am Eingang des Friedhofes kundgemachten Besuchszeiten betreten werden.
  • (2) Auf dem Friedhof haben die Besucher alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes widerspricht. Den Anordnungen der Gemeinde ist jederzeit Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden.

Insbesondere ist nicht gestattet:

  • a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen,
  • b) die Wege des Friedhofes mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausnahmebewilligungen erteilt die Gemeinde. (Keiner Ausnahmebewilligung bedarf der Einsatz gewerblicher Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einer Berechtigung gemäß Abs. 3),
  • c) unbrauchbar gewordenen Grabschmuck oder Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  • d) Druckschriften zu verteilen und zu plakatieren, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  • e) Tiere mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde),
  • f) Spielen, Herumlaufen, Lärmen, Rauchen und Konsumieren von Alkohol,
  • g) die Benützung nicht betreuter Wege bei Glatteis oder Schneeglätte.
  • (3) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur nach erfolgter Anzeige bei der Gemeinde durchgeführt werden. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die durch die Ausführung gewerblicher Arbeiten an Personen, an den Friedhofsanlagen oder an Sachen im Eigentum der Benützungsberechtigten sowie der Friedhofsbesucher eintreten, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
§ 15 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Friedhofsordnung werden, sofern der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dem NÖ Bestattungsgesetz, LGBl. 9480 vorliegt, nach dem genannten Gesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am 01. Oktober 2007 in Kraft.

Die bisher geltende Friedhofsordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

Der Bürgermeister