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Wasserabgabenordnung

Wasserabgabenordnung

für die öffentliche Gemeindewasserleitung

der Marktgemeinde Sierndorf

§ 1

 

In der Marktgemeinde Sierndorf werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben.

                     a)         Wasseranschlussabgabe

                     b)         Ergänzungsabgabe

                     c)         Sonderabgabe

                     d)         Bereitstellungsgebühren

                     e)         Wasserbezugsgebühren

§ 2

Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung

 

  • (1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgaben für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 4,6 v. H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes (€ 133,49), das ist mit € 6,14 festgesetzt.
  • (2) Gemäß § 6 Abs. 5 (6) des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eine Baukostensumme von € 8.344.574,-- und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von lfm 62.509 zugrundegelegt.

§ 3

Ergänzungsabgabe

 

Bei Änderung der Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft wird eine Er-

gänzungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.

§ 4

Sonderabgabe

 

(1)     Eine Sonderabgabe gemäß § 8 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und aus diesem Grunde die Gemeindewasserleitung besonders ausgestattet werden muß.

(2)     Eine Sonderabgabe ist aber auch dann zu entrichten, wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- und Umbauten so geändert werden, daß die im Abs.1 angeführten Voraussetzungen zutreffen.

(3)     Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

§ 5

Bereitstellungsgebühren

 

(1)     Der Bereitstellungsbetrag wird mit € 25,00 pro m³/h festgesetzt.

(2)     Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Nennbelastung des Wassermessers (in m³/h) mal dem Bereitstellungsbetrag. Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr:

errechnungs-

Bereitstellungs-

größe (in m³/h)

Bereitstellungs-

betrag in

€ pro m³/h

Bereitstellungs-

gebühr in €

  3 27,50    82,50
  7 27,50   192,50
 12 27,50   330,00
 17 27,50   467,50
145 27,50 3.987,50

 

§ 6

 

Wasserbezugsgebühren

 

  • (1) Die Wasserbezugsgebühren werden für Liegenschaften, für die von der Gemeinde ein Wassermesser beigestellt ist, nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.
  • (2) Für die im Abs. 1 genannten Liegenschaften wird die Grundgebühr für 1 m³

       Wasser für die Katastralgemeinden Sierndorf, Höbersdorf, Oberolberndorf, Unterhautzental, Oberhautzental,

         Obermallebarn, Senning, Unterparschenbrunn und Untermallebarn mit   

                                                            Euro     1,41

         festgesetzt.

 (3)    Die Wasserbezugsgebühren sind für die Liegenschaften, für die von der Gemeinde ein Wassermesser noch nicht beigestellt werden konnte, so zu berechnen, dass die Berechnungsfläche mit der Grundgebühr gemäß § 6 Abs.2 vervielfacht wird. Dieser Betrag wird auf die in einem Kalenderjahr vorgesehenen Ablesungszeiträume gleichmäßig aufgeteilt.

§ 7

Entstehung des Abgabenanspruches, Ab-

lesungszeitraum, Entrichtung der Wasser-

bezugsgebühr und Bereitstellungsgebühr

 

(1)     Hinsichtlich der Entstehung der Gebührenschuld der Bereitstellungs- und Wasserbezugsgebühr gelten die Bestimmungen des § 15 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978.

(2)     Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 Abs.1 und 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt mit 1. Juli und endet mit 30. Juni.

Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühr werden vier Teilzahlungszeiträume wie folgt festgelegt:

         1. vom 01.07. bis 30.09.

         2. vom 01.10. bis 31.12.

         3. vom 01.01. bis 31.03.

         4. vom 01.04. bis 30.06.

Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die vorgenannte Teilzahlungszeiträume aufgeteilt, wobei die einzelnen Teilbeträge in gleicher Höhe auf- oder abgerundet festgesetzt werden. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Im ersten Teilzahlungszeitraum jedes Kalenderjahres erfolgt die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr und werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festgesetzt.

  • (3) Die jährliche Bereitstellungsgebühr ist in gleichen Teilbeträgen gleichzeitig mit den Teilzahlungen für die Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

Die Entrichtung der Wasserbezugs- und Bereitstellungsgebühren hat durch Einzahlung mittels Erlagscheines auf das Konto der Marktgemeinde Sierndorf, bei der Raiffeisenbank Stockerau oder durch direkte Zahlung bei der Gemeindekasse zu erfolgen.

§ 8

Umsatzsteuer

 

Die Umsatzsteuer gelangt gesondert zu den Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren zur Verrechnung.

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt nach Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist per
1. Juli 2014 in Kraft.

 

Wasserabgabenordnung neu, ab 1. Juli 2014