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Verbrennen von biogenen Materialien außerhalb von Anlagen

Für das Verbrennen von biogenen Materialien im Freien sind in der Vergangenheit zunehmend strengere Regelungen eingeführt worden.

Nunmehr ist durch § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen grundsätzlich verboten.

Von diesem Verbot werden schon in Abs. 3 dieser Bestimmung folgende Ausnahmen festgelegt:

  1. das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,
  2. Lagerfeuer und Grillfeuer (es darf ausschließlich trockenes unbehandeltes Holz oder Holzkohle verwendet werden),
  3. das Abflammen im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise und
  4. das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung.

Für diese Ausnahmen sind daher keine Ausnahmebewilligungen mittels Bescheid erforderlich!

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung kann der Landeshauptmann mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für

  1. das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist,
  2. das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes,
  3. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (es darf nur naturbelassenes unbehandeltes Holz verwendet werden),
  4. das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist (hiezu existiert keine Ausnahmeverordnung),
  5. das punktuelle Verbrennen von abgeschnittenem  Rebholz und von abgeschnittenem unerwünschtem Bewuchs auf Trockenrasenflächen in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten März und April und
  6. das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt, zulassen.

Die Ausnahmen gelten nicht:

  1. in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, BGBl. I Nr. 34/2003, in der jeweils geltenden Fassung, im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch eine Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach § 8 des Ozongesetzes und die Verlautbarung der Entwarnung nach § 10 des Ozongesetzes bestimmt.
  2. in einem Gebiet, in dem Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft überschritten sind.

Die §§ 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Derzeit gibt es eine Verordnung des Landeshauptmannes für Ausnahmen vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien, LGBl. 8102/3-2.

Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. 4400/6-1, und der § 2 Forstschutzverordnung, BGBl. II
Nr. 19/2003, zu beachten.