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BAUBEHÖRDLICHE ÜBERPRÜFUNGEN

Bild des Benutzers Karl Falschlehner

Es besteht der begründete Verdacht, dass in der Marktgemeinde Sierndorf  seitens zahlreicher GemeindebürgerInnen Baumaßnahmen ohne die erforderlichen Baubewilligungen beziehungsweise Bauanzeigen vorgenommen wurden. Aus diesem Grund wird die Marktgemeinde Sierndorf im Sommer 2012 in der gesamten Großgemeinde die ausgeführten Bauvorhaben auf  Übereinstimmung mit der Baubewilligung bzw. Bauanzeige überprüfen.

Dabei werden alle Gebäude, Nebengebäude, Bauwerke und baulichen Anlagen augenscheinlich überprüft, ob sie gemäß den im vorliegenden Bauakt genehmigten Unterlagen errichtet wurden.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben bzw. anzeigepflichtige Bauvorhaben, welche OHNE Baueinreichung ausgeführt worden sind, sind, um sich zusätzlichen Ärger zu ersparen, bis Ende März 2012 nachzureichen.

Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, so ergreifen Sie bitte die Gelegenheit, sich jeden Donnerstag am Gemeindeamt, gegen Voranmeldung (Tel. 02267/22 25), ab 08.00 Uhr bei unserem Bausachverständigen zu informieren.

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung und sind bewilligungspflichtige Bauvorhaben (auszugsweise angeführt):

  • Neu- und Zubauten von Gebäuden (auch Dachbodenausbauten und Wintergärten).
  • Herstellung von Einfriedungen.
  • Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit oder das Ortsbild verletzt werden könnte.
  • Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter.
  • Errichtung von Gerätehütten und Gewächshäusern, die größer als 10 m² sind.

Folgende Vorhaben sind mindestens acht Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich anzuzeigen (auszugsweise angeführt):

  • Gerätehütten und Gewächshäuser mit einer max. Grundrissfläche von 10,0 m² und einer max. Gebäudehöhe von 3,0 m (abhängig von mehreren Faktoren - siehe auch anzeigefreie Vorhaben).
  • Änderung des Verwendungszweckes von Bauwerken.
  • Aufstellung von Wärmeerzeugern und Solaranlagen.
  • Abbruch von Bauwerken.
  • Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden.
  • Lagerung von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter brennbarer Flüssigkeiten.
  • Errichtung von Carports (in Abhängigkeit von mehreren Faktoren).

Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben (auszugsweise angeführt):

  • Kanalanschlussleitungen.
  • Auf- oder Herstellung von Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 m³ sowie Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1,50 m.
  • Instandsetzung von Bauwerken, wenn die Formen, das Material und die Farben von außen sichtbaren Flächen nicht verändert werden.
  • Abänderungen im Inneren von Gebäuden, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen.
  • Im Bauland und außerhalb des vorderen Bauwichs die Errichtung und Aufstellung von pro Grundstück je einer Gerätehütte bzw. eines Gewächshauses mit einer Grundrissfläche bis zu 10,0 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3,0 m.
  • Die Aufstellung von TV-Satellitenanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken.