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Waldbrandverordnung 2020

Aufgrund der stellenweise außerordentlichen Trockenheit des Waldbodens ordnet die Be-
zirkshauptmannschaft Korneuburg gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F., zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:

  1. Im Verwaltungsbezirk Korneuburg sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
  2. Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174
Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit
Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

Aushang

Dienstag, 7. April 2020 bis Donnerstag, 1. Oktober 2020

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