Waldbrandverordnung 2021

Aufgrund der stellenweise außerordentlichen Trockenheit des Waldbodens ordnet die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg .gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, 
BGBI. Nr. 440/1975 i.d.g.F., zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an: 

1.     Im Verwaltungsbezirk Korneuburg sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
2.     Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

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