Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 kam es in einigen Bereichen zu grundlegenden Änderungen. Diese Änderungen betreffen bestimmte Waren des Umlaufvermögens von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, die nicht mehr im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe angesetzt werden dürfen.
Konkret heißt es im Gesetz: „Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Einlagewert von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen.“
Unter „Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigem Wertverzehr unterliegen“ sind nach Ansicht des Finanzministeriums jedenfalls Grund und Boden, Kunstwerke, Antiquitäten, Edelmetalle und Kapitalanteile zu verstehen.
Kauft also ein Unternehmer solche Güter für sein Umlaufvermögen (z.B. Handelsware), darf er diese nicht mehr - wie bisher - im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe absetzen, sondern erst im Zeitpunkt des Verkaufes!
Diese neue Regelung gilt für die genannten Wirtschaftsgüter, soweit sie nach dem 31.3.2012 angeschafft oder hergestellt werden.
Beweggrund für diese Neuregelung war, dass Einnahmen-Ausgaben-Rechner bei besonders werthaltigen Gütern des Umlaufvermögens Verluste dargestellt haben, denen keine tatsächliche Vermögensminderung gegenüberstand. Im Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung wurden Betriebsausgaben in Höhe der Anschaffungskosten geltend gemacht, obwohl die tatsächliche Veräußerung des - zum Beispiel - Grundstücks oft erst Jahre später erfolgt ist. Die so entstehende Stundungswirkung soll durch das Stabilitätsgesetz 2012 verhindert werden. Der Betriebsausgabenabzug kann erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen berücksichtigt werden.
15.06.2012
WKNÖ
