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Antikorruptionsbestimmungen

Unter Korruption wird der Missbrauch anvertrauter Macht zu privatem Vorteil verstanden.

Allgemeines

Im Öffentlichen Bereich wird durch Korruption das Vertrauen in eine unabhängige und gesetzestreue Verwaltung geschädigt. Korruption schädigt den Wettbewerb und untergräbt den fairen Wettbewerb. 

1.  Privater Sektor:


Im privaten Bereich, also etwa zwischen Unternehmern, wurden die Strafdrohungen wesentlich erhöht und die Ausnahme für geringfügige Vorteile gestrichen. Fordern, Annehmen, sich Versprechen lassen bzw. Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung durch einen Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr ist strafbar.


Als Vorteil wird jede Leistung materieller oder immaterieller (z.B. Unterstützung bei einer Bewerbung) Art angesehen, die den Täter besser stellt (die ihm nützlich ist) und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat.
Bedienstete sind Arbeiter, Angestellte, aber auch Geschäftsführer und andere Organmitglieder juristischer Personen, etwa Aufsichtsräte.
Vom geschäftlichen Verkehr sind alle Betätigungen im weiteren Sinn umfasst; eine Gewinnabsicht ist nicht notwendig. Es genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit. Daher stehen auch Unternehmen, die politische oder gemeinnützige Ziele verfolgen, im geschäftlichen Verkehr, so z.B. auch Vereine, Parteien und Kammern.

 

Pflichtwidrigkeit


Pflichtwidrig ist jedes treuwidrige Verhalten, das eine Verletzung eines Gesetzes, einer beruflichen Vorschrift, eines Vertragsverhältnisses (z.B. Arbeitsvertrag) oder einer Weisung darstellt, die für den geschäftlichen Aufgabenbereich der betroffenen Person gilt.

WKNÖ Februar 2012