Für das Verbrennen von biogenen Materialien im Freien sind in der Vergangenheit zunehmend strengere Regelungen eingeführt worden.
Nunmehr ist durch § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen grundsätzlich verboten.
Von diesem Verbot werden schon in Abs. 3 dieser Bestimmung folgende Ausnahmen festgelegt:






