Laut § 30 NÖ Bauordnung 1996 ist nach Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens die Fertigstellungsmeldung durch den Bauherrn an die Gemeinde zu übermitteln. Dieser Anzeige ist ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung anzuschließen.
Von den Bauwerbern wird dies jedoch in den meisten Fällen unterlassen. Dadurch entstehen der Gemeinde im Zuge der Naturbestandsaktualisierungen für die Einmessung der Bauten relativ hohe Kosten.



